Allgemeine Geschäftsbedingungen ATZLINGER GmbH

 

1. Geltungsbereich

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns, nachfolgend „Atzlinger“ genannt und unseren Kunden, sofern diese Unternehmer sind, gelten diese allgemeinen Geschäftbedingungen.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind für die Dauer von 30 Kalendertagen verbindlich. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßanga­ben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für Angebote, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

 

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben. Eine Überprüfungspflicht von Atzlinger besteht nicht.

 

4. Preise

Unsere Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten, Ver­packung und sonstiger Spesen.

Unsere Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zu­schläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

Preisangaben verstehen sich im Zweifel netto, so dass die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.

 

5. Zahlung

Zahlungen sind bei Fehlen anderer Zahlungsvereinbarungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Mahnspesen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Ebenfalls sind wir berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag ohne Einhaltung von Fristen aufzulösen.

Bei Sondervereinbarung “Vorauszahlung” sind wir berechtigt, die Lieferung so lange zurückzuhalten, bis das Geld auf unserem Konto eingelangt ist.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Atzlinger nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen findet nicht statt.

Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche offen­stehenden Forderungen aus dem Vertrag sofort fällig.

 

6. Verrechnung

Atzlinger ist stets berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Eine Rechnung gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes Widerspruch erhebt.

7. Leistungsausführung

Atzlinger ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen oder sich Dritter zu bedienen. Atzlinger ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Die Lieferfristen und -termine werden von Atzlinger nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der  Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest vierwöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

8. Lieferung und Montage

Bei „Lieferung ab Werk“ erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe des Transportgutes an den Frachtführer bzw. an den das Transportgut abholenden Kunden oder sonstigen Empfänger oder Abholer. Dies gilt auch dann, wenn der Frachtführer von uns ausgewählt und/oder beauftragt wird und unabhängig davon, ob ein Schaden aus Verschulden oder durch Zufall entstanden ist.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist sowohl die Verladung als auch die Ladungssicherung durch den Abholer, also den Käufer oder seine Gehilfen, etwa durch den vom Käufer beauftragten Frachtführer, durchzuführen. Sofern unsere Arbeiter ausnahmsweise bei der Verladung oder Ladungssicherung auf Ersuchen des Abholers, Frachtführers oder deren Gehilfen mitwirken oder diese selbst durchführen, erfolgt dies unentgeltlich und nicht als Ausfluss eines mit uns abgeschlossenen Vertrages. Unsere Arbeiter sind dabei dem Frachtführer, Abholer bzw. Empfänger oder deren Gehilfen weisungsunterworfen und stehen unter deren Aufsicht. Eine Haftung unsererseits für dabei allfällig entstehende Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Ebenfalls sind unsere Arbeiter bei Verladungs- und Ladungssicherungstätigkeiten uns nicht als Gehilfen zuzurechnen. Sollten gegen uns aufgrund der Mithilfe bei Verladung oder Ladungssicherung Ansprüche erhoben werden, sind wir schad- und klaglos zu halten.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Verpackung. Der Frachtführer bzw. der Abholer hat die von uns gewählte Verpackung vor der Verladung auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Eine Haftung bei Verpackungsmängeln ist ausgeschlossen, wenn das untauglich verpackte Transportgut dennoch verladen wurde.

Wird der Frachtführer von uns ausgewählt und / oder beauftragt, ist er uns nicht als Gehilfe zuzurechnen. Eine allfällige Haftung unsererseits für dessen Verschulden ist ausgeschlossen. Sollte im gegebenen Fall ein gänzlicher Haftungsausschluss nicht möglich sein, haften wir nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und sind in Folge einer Schadenersatzpflicht auch nur gehalten, unsere Schadenersatzansprüche gegen den Frachtführer an den Geschädigten abzutreten. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir einen Spediteur oder einen Frachtführer beauftragen. 

Liefertermine verstehen sich ab Werk und werden so angegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit ein­gehalten werden können. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung werden nicht anerkannt. Eine Stornierung der Bestellung wegen verspäteter Lieferung kann nicht erfolgen.

Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Halle bei schlechter Witterung, Werkzeuge, Hebezeuge, Stromanschlüsse, Schweißgeräte etc.) verpflichtet.

Sämtliche Ansprüche gegen uns aufgrund von bei Be- und Entladung, Ladungssicherung oder Transport entstanden Schäden verfallen unabhängig vom Rechtsgrund und vom Grad des Verschuldens nach sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Transportgutes zu laufen. Sämtliche Haftungseinschränkungen zu unseren Gunsten sind vom Kunden auch auf sämtliche beteiligte Dritte überzubinden.

9. Abnahme

Die Abnahme gilt mit Annahme der Teillieferungen oder Teilleistungen als erfolgt und damit geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei „Lieferung ab Werk“ ist die Gefahrtragung bei Be- und Entladung, Ladungssicherung oder Transport im Punkt „Lieferung und Montage“ geregelt.

10. Gewährleistungen

Der Kunde hat Mängelrügen unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb einer Frist von fünf Werktagen schriftlich und ausreichend spezifiziert anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge nicht fristgerecht, können Ansprüche auf Gewährleistung, auf Ersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend gemacht werden (§ 377 Abs. 2  UGB). Ansprüche auf Gewährleistung erlöschen jedenfalls, auch bei verdeckten Mängeln, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung.

Vor der Mängelrüge und ohne Zustimmung von Atzlinger vorgenommene Veränderungen an unseren Produkten schließen jeden Gewährleistungsanspruch aus. Atzlinger muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Eine angemessene Frist steht uns hierfür zur Verfügung, wobei der Kunde uns alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Ersatz von auf Mängel zurückführenden Ansprüchen auf entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist durch den Kunden zu beweisen.

11. Schadenersatz

Die Haftung von Atzlinger richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung unsererseits, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Gehilfen. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns verfallen sechs Monate nach Eintritt des Schadens.

Sämtliche Haftungseinschränkungen zu unseren Gunsten sind vom Kunden auch auf sämtliche beteiligte Dritte überzubinden, sofern diesen Ansprüche aus dem zwischen Atzlinger und dem Kunden bestehenden Vertrag zustehen könnten.

12. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben unser Ei­gentum bis zur vollständigen Erbringung der bedungenen Gegenleistung durch den Kunden. Bei Weiterveräußerung tritt der Kunde uns bereits jetzt alle Forderungen samt Ne­benrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, an Atzlinger ab.

Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Sachen mit anderen werden wir Eigentümer der neuen Sachen, ohne daraus verpflichtet zu werden.

Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vor Wertminderung zu schützen und auf eigene Kosten gegen Elementargefahren ausreichend zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

13. Salvatorische Klausel / Auslegung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

14. Formvorschriften und Zugangsfiktion

Mündliche Nebenabreden oder Änderungen dieser AGB entfalten keine Rechtswirkungen. Von dieser Formvorschrift kann nur durch eine schriftliche und ausdrückliche Vereinbarung abgegangen werden.

Eine von uns per eingeschriebenem Brief abgesandte Willenserklärung gilt spätestens sieben Tage nach Postaufgabe als zugegangen, sofern der Zugang nicht bereits früher erfolgt ist.

15. Datenschutz

Wer von uns personenbezogene Daten erhält, ist verpflichtet, sie dem Zweck entsprechend vertraulich zu behalten und zu diese zu löschen, sofern er sie nicht mehr benötigt.

16. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte für Linz (Oberösterreich) vereinbart. Die Vertragsteile vereinbaren die Geltung österreichischen Rechtes mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. Für Lieferung und Zahlung gilt der Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.